Satzung des Mieternetzwerk Dortmund e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Mieternetzwerk Dortmund e.V.
- Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Mieterschutzes, Mieterinteressen sowie die Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen von Mieterinnen und Mietern in Dortmund und Umgebung sowie NRW weit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Beratung und Unterstützung von Mieterinnen und Mietern bei Wohnungs bezogenen Anliegen.
- Förderung des Austauschs zwischen Mieterinitiativen, Mieterbeiräten, Mietervereinen, Verbänden und politischen Akteuren.
Organisation von Informationsveranstaltungen, Workshops und Schulungen zu mietrechtlichen Themen. - Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn und ist nicht auf wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 21 BGB gerichtet. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er jedoch alle dazu notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder im EDV-Mitgliederverwaltungssystem zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit erforderlich ist.
- Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Im Übrigen werden Informationen zu den Mitgliedern grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. - Mitgliedern folgende Rechte: a)Die Mitglieder erhalten kostenlose Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln.
- Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen.
- Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.
- Wenn es sich um die Herbeiführung einer grundsätzlichen Entscheidung handelt und der Verein ein besonderes Interesse an der Durchführung der Sache hat.
- Jedes Mitglied erhält ein Satzungsexemplar.
- Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Mitglieds möglich.
- Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt eine Aufnahmegebühr und einen ordentlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages bestimmt der Vorstand. Er kann diese mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr ändern.
- Die Aufnahmegebühr ist bei der Anmeldung zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist im Januar eines jeden Jahres fällig.
- Dieser ist grundsätzlich eine Bringschuld und für ein Jahr im Voraus zu bezahlen.
- Die Eingruppierung der Mitglieder in eine andere Beitragsklasse ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren ist in einer Beitrags- und Gebührenordnung geregelt, die jedem Mitglied bei Aufnahme in den Verein auszuhändigen ist.
- Adressenänderungen und gegebenenfalls Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein rechtzeitig mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben.
- Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
- Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung oder via Online Formular, die vom Vorstand anzunehmen ist.
- Die Annahme erfolgt, falls nicht binnen einer Frist von 3 Monaten die Aufnahme schriftlich gegenüber des/der Bewerbers/In durch den Vorstand abgelehnt wird.
- Der/die Bewerber/In ist an seinen/ihren Antrag bis zur Ablehnung durch den Vorstand gebunden.
- Die Mitgliedschaft erlischt a) Kündigung b) durch Tod. c) durch Ausschluß.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist oder wenn sein Verhalten sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt.
- Der Ausschluss erfolgt endgültig durch Beschluss des Vorstandes. Er ist dem Mitglied unter Angabe mitzuteilen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- das Beratungsgremium
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet online statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie findet alle 2 Jahre statt. 2. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen durch Bekanntgabe auf der Vereinswebseite einberufen.
- Eine schriftliche Einladung an die Mitglieder erfolgt immer per E-Mail.
- Sie hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben und der Entgegennahme des Geschäfts-, Kassenberichts insbesondere zu beschließen
- a) Entlastung des Vorstands
- b) Wahl des Vorstands
- c) Wahl der Schatzmeister/in
- d) Satzungsänderungen
- e) Auflösung des Vereins
- 4. Die Mitgliederversammlung wird von einem/einer Versammlungsleiter geleitet, der/die von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird.
- Die Mitgliederversammlung wählt mit Mehrheit einen/eine SchriftführerIn für die Niederschrift.
- Die Versammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
- Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge für den Vorstand sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich per E-Mail einzureichen.
- Wahlvorschläge und Änderungsanträge zur Tagesordnung werden vom Vorstand auf der Vereinswebseite veröffentlicht.
- Über die Behandlung der verspätet eingehenden Anträge und Wahlvorschläge beschließt die Versammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit.
- Über den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiterln und dem/der Schriftführerln zu unterzeichnen ist.
- Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein alleine.
- Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er beschließt über die Zugehörigkeit zu Verbänden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Er beschließt über pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder.
- Der Vorstand übt auch die Öffentlichkeitsarbeit aus.
- Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben.
- Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen.
- Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 9 Beratungsgremium
- Das Beratungsgremium besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig
- Das Gremium berät den Vorstand in fachlichen und strategischen Fragen und kann Empfehlungen aussprechen.
- Die Mitglieder des Beratungsgremiums müssen nicht Mitglieder des Vereins sein, sollten jedoch über relevante Fachkenntnisse verfügen.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Schatzmeister/in für die Dauer von 3 Jahren. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig
- Der/die Schatzmeister/in prüfen die Buchführung und die Kasse des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 11 Wählbarkeit
- In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die volljährig sind. Vereinsmitglieder, nicht Vereinsmitglieder, können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Sämtliche Ämter im Verein sind Ehrenämter, jedoch können Barauslagen vom Verein erstattet werden.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die ähnliche Zwecke verfolgt.
§ 14 - Vermögen
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein Kinderschutzbund Dortmund mit Sitz In Dortmund, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
§ 14 Gerichtsstand
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Verein Verhältnis ist der Sitz des Vereins.
- Aktuelle Satzung (März 2019) mit den zuletzt von der Mitgliederversammlung am 19.März 2019 beschlossenen Änderungen

Satzung des Vereins
Datenschutzmerkblatt des Mieternetzwerks Dortmund e.V.
Beitragsordnung des Mieternetzwerk Dortmund e.V.