Wohnraumschutz und Zweckentfremdungsverbot

Zweckentfremdung von Wohnraum Dortmund

Für jeden Abriss, Leerstand oder jede Umnutzung von Wohnraum ist eine gesonderte Genehmigung des Amtes für Wohnen erforderlich. Bereits seit dem 30. Juni 2012 gilt in Dortmund grundsätzlich ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Eine Zweckentfremdung ist jede andere Nutzung von Wohnraum als eine Wohn-Nutzung (Abbruch, Umwandlung, Leerstand). 

 

Wichtig: Ein Verfahren beim Bauordnungsamt ist unabhängig von den Maßnahmen oder Verfahren. Eine eventuelle Genehmigung des Bauordnungsamtes ersetzt nicht die zwingend notwendige Genehmigung gemäß der Wohnraumschutzsatzung, 208 KB, PDF der Stadt Dortmund.

Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG

Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen (WohnStG NRW) wurden die Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt auftretende Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum, insbesondere der Kurzzeitvermietung, erweitert. Neben einigen anderen Kommunen in NRW haben auch wir von der im WohnStG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine auf dieses Gesetz abgestimmte Wohnraumschutzsatzung erlassen.